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Millioneneinnahmen für Anleger durch Schweizer Provisionsurteil?
die Vermögensverwaltung, sei. Auch die Qualitätsstandards sollen dort die besten sein, doch hier lohnt genaueres Hinsehen. Jüngst verbot das Schweizer Eidgenössische Bundesgericht Vermögensverwaltern den Einbehalt von Provisionen von Seiten Dritter. Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann erklärt: „Entgegen gängiger Praxis können Vermögensverwalter nicht ohne vertragliche Grundlage Provisionen kassieren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalter von Banken und Investmentgesellschaften geflossen sind, sondern müssen diese an ihre Kunden ausbezahlen. Aufgrund der langen Verjährungsfrist im Schweizer Recht befürchten viele Vermögensverwalter, von ihren Kunden für die jahrelangen Pflichtverletzungen in Regress genommen zu werden, und dies wohl zu Recht.“
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