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Geld für Auszug nicht absetzbar - IMMOJURIS informiert


Entschädigungen, die der Vermieter an den bisherigen Mieter leistet, um ihn zum Auszug zu bewegen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung selbst zu nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof München jetzt entschieden.
Ein Hausbesitzer hatte seine Mieter im Wege von Abstandszahlungen veranlasst, aus seinem Mehrfamilienhaus auszuziehen. Er vermietete die Wohnungen nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten neu, bis auf eine, die er selbst bezog. Das Finanzamt erkannte nur die Abstandszahlungen für die erneut vermieteten Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das von dem Hausbesitzer angerufene Finanzgericht Köln sah das anders: Die Räumung durch den Mieter sei - auch soweit die Wohnung anschließend nicht mehr vermietet werde - der letzte Akt der vorangegangenen Vermietung.






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