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Versicherung

BGH: Drastische Erhöhung des Haftungsrisikos von Rechtschutzversicherungen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 15.03.2006 (IV ZR 4/05) entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen gegenüber den Versicherungsnehmern im Falle einer vertragswidrigen Deckungsablehnung schadensersatzpflichtig sind,
wenn der Versicherungsnehmer infolge der Verweigerung der Deckungszusage einen an und für sich begründeten und durchsetzbaren Anspruch gegen einen Dritten nicht durchsetzen kann.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin in Werbesendungen mehrfach mitgeteilt, dass sie „Gewinnberichtigte eines Guthabens in Höhe von DEM 250.000,00“ sei. Für die Einlösung des „Gewinns“ musste sie vorab Waren im Wert von DEM 125,00 bei der Versenderin der Gewinnbenachrichtigungen bestellen. Trotz der Bestellung dieser Waren zahlte die Versenderin den versprochenen Gewinn nicht aus.
Nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckung für das Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin zuvor klar gemacht hatte, dass sie im Falle einer Deckungsablehnung von der Weiterführung des Verfahrens absehen muss. Der Versicherer begründete dies im Wesentlichen mit dem vertragsgemäßen Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- und Spekulationsgeschäften nach § 3 Abs. 2 lit. f) AVB, mit vermeintlich unzureichenden Erfolgsaussichten und – im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Solvenz der Anspruchsgegnerin – mit Mutwilligkeit und unterließ es, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 18 AVB hinzuweisen.






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