Versicherung
Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten rechts- und verfassungswidrig
an Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise seit dem 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente erhalten und zu diesem Zeitpunkt noch keine 60 Jahre alt waren, weit reichende Auswirkung hat.
Nach dem aktuellen Urteil des 4. Senat des Bundessozialgerichts (AZ: B 4 RA 22/05 R) vom 16. Mai 2006 sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, rechts- und verfassungswidrig.
Die betroffene Klägerin bezog ab dem 1. März 2003 eine befristete Erwerbsminderungsrente, bei deren Berechnung durch den Rentenversicherungsträger der seit 01. Januar 2001 bestehende Zugangsfaktor berücksichtigt wurde. Ausdrücklich festgelegt ist der Zugangsfaktor nur bei Rentnern, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Darüber hinaus haben die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente vor dem Erreichen des Rentenalters keine Wahl, ob sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen oder Rente beziehen möchten, da ihr Gesundheitszustand eine Erwerbs-tätigkeit einfach nicht mehr zulässt.
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